Promotion
Formale Rahmenbedingungen der Promotion
Zentrales Dokument des gesamten Promotionsprozesses ist die Promotionsordnung. Sie regelt die Rahmenbedingungen der Promotion und ist die rechtliche Grundlage eines Promotionsverfahrens. Sie legt u.a. die Zusammensetzung und die Aufgaben des Promotionsausschusses, die Zulassungsmodalitäten für eine Promotion, die Aufgaben der Gutachter*innen und der Prüfungskommission, die zu erbringenden Leistungen sowie Fristen fest. Es existiert allerdings keine landes- und gar bundeseinheitliche Promotionsordnung, vielmehr gelten diese Regelungen für das Promotionsverfahren i.d.R. auf Fakultätsebene der Hochschulen mit Promotionsrecht. Es existieren daher bundesweit etw 700 verschiedene Promotionsordnungen.
Auf den Internetseiten der Hochschulen bzw. der jeweils zuständigen Fakultäten und Fachbereiche finden Sie oftmals weitere Hinweise und Merkblätter, die über den Ablauf der Promotion (Anmeldung, Einreichungsfristen etc.) am jeweiligen Standort informieren.
Vor Ort an den Hochschulen sind entweder das Sekretariat des Dekanats, die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses oder das Promotions-Prüfungsamt zuständig. Dort gibt man Ihnen auch Auskünfte zu allen formalen Fragen, die Ihren Promotionsprozess betreffen. Die sportwissenschaftlichen Hochschuleinrichtungen in Deutschland finden Sie hier.
Besondere Rahmenbedingungen der Promotion bieten sog. Promotionsprogramme wie „Graduiertenkollegs“ oder „Graduiertenschulen“. Diese speziellen Formen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt und bieten Promovierenden in einem koordinierten Forschungsprogramm zu einem thematischen Schwerpunkt eine optimale Förderung ihrer eigenen Forschungsarbeit. Eine Übersicht zu DFG-geförderten Graduiertenkollegs finden Sie hier.
Formale Zulassung zur Promotion
Generelle Voraussetzung für die Zulassung ist ein akademischer Studienabschluss wie Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen in dem Fachgebiet, in dem auch die Promotion erfolgen soll. Im Fach Sport steht die Promotion i .d. R. auch Absolvent*innen anderer Studiengänge offen. So kann ein betriebswirtschaftlicher Abschluss beispielweise für die Zulassung zu einer Promotion im Bereich Sportmanagement qualifizieren. Teilweise sehen Promotionsordnungen die Zulassung mit Auflagen – z. B. dem Absolvieren von fachspezifischen Lehrveranstaltungen vor.
Personen, die ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben haben, müssen vor der Berechtigung zu einer Promotion die Anerkennung ihres Hochschulabschlusses durch den jeweiligen Promotionsausschuss beantragen. Dieser kann die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen und/oder eine Zusatzprüfung veranlassen und ggf. weitere Schritte verlangen. Den genauen Ablauf regelt die Promotionsordnung oder kann beim Promotionsausschuss erfragt werden.
Seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2000 sind auch als Fast-Track-Promotion bekanntgewordene Modelle direkt nach dem Bachelorabschluss möglich. Es werden Verfahren ohne Masterabschluss und mit paralleler Absolvierung des Masterabschlusses und der Promotion unterschieden. I. d. R. schreiben die Promotionsordnungen einen Bachelorabschluss mit ausgezeichneten Noten vor und oft muss zusätzlich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert werden. Die Fast-Track-Promotion ist in naturwissenschaftlichen Fächern verbreitet, in der Sportwissenschaft dagegen eher die Ausnahme.
I. d. R. sehen Promotionsordnungen eine Mindestnote des Studienabschlusses – verbreitet die Note „gut“, also bis zu einem Schnitt von 2,5. Begründete Abweichungen sind hier aber oftmals möglich. In jedem Fall sollten Sie die Zulassungsvoraussetzungen in der konkreten Promotionsordnung genau prüfen, um nicht im späteren Verlauf mit Anforderungen „überrascht“ zu werden.
Sofern Sie nicht in einem strukturierten Promotionsprogramm angenommen werden, innerhalb dessen die Betreuungsfrage geregelt ist, benötigen Sie eine betreuende Person mit Promotionsrecht. Die sogenannte Doktormutter bzw. der Doktorvater muss eine thematische Passung zu Ihrem Promotionsvorhaben aufweisen bzw. Sie müssen bereit sein, ein Thema aus dem spezifischen Fachgebiet zu bearbeiten.
Eine weitere wichtige Rahmenbedingung stellt das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz, WissZeitVG) dar. Es erweitert einerseits die in allen anderen Arbeitsbereichen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geltenden strikten Beschränkungen für befristete Beschäftigungen und setzt andererseits Grenzen für die Beschäftigungsdauer bis zum Abschluss der Promotion bzw. Habilitation. Für die Promotion ist es wichtig zu wissen, dass „Promotionsstellen“ quasi ausschließlich als befristete Arbeitsverhältnisse existieren. Die befristete Beschäftigung von nicht promoviertem wissenschaftlichem Personal erlaubt das WissZeitVG grundsätzlich bis maximal 6 Jahre (Ausnahmen bei Betreuung von Kindern und spezifischer Behinderung oder chronischer Erkrankung). Hierbei zählen alle befristeten Arbeitsverhältnisse an Hochschulen mit mindestens 25% Stellenumfang – gleich, ob sie der Qualifizierung dienen oder nicht. Ohne abgeschlossene Promotion ist nach Ablauf dieser 6 Jahre keine weitere befristete Beschäftigung an einer Hochschule mehr zulässig.
Weitere Informationen
Empfehlungen zu Standards bei kumulativen Dissertationen in der Sportwissenschaft (PDF)
Sportwissenschaftliche Hochschuleinrichtungen in Deutschland: Adressen und Links
Zeitschrift Ze-phir, Ausgabe 29(1):
#Hanna und die Sportwissenschaft (Hrsg.: Jaitner, D., Elisath, S., Bezold, J., & Müller, J.)