Satzung der dvs
Satzung der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft e.V. (dvs)
Präambel
Als Zusammenschluss der in der Sportwissenschaft tätigen Wissenschaftler*innen vertritt die Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs) den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die dvs unterstützt kulturelle Vielfalt im Sport und tritt rassistischen, homophoben, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Die dvs verurteilt jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, psychischer oder sexueller Art ist, und sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet. Sie trägt zu Rahmenbedingungen bei, die Kindern und Jugendlichen eine selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung und ein gewaltfreies Aufwachsen im Sport ermöglichen. Die dvs tritt ausdrücklich für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an.
Eine intakte Umwelt und eine vielfältige Natur gehören zu den zentralen Grundlagen des Sports. Die dvs bekennt sich daher zu ihrer Verantwortung für einen zeitgemäßen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz im und durch Sport. Sie setzt sich für eine dauerhaft umweltverträgliche und nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.
Die dvs fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter, unterstützt geschlechtsbezogene Diversität und tritt Diskriminierung entschieden entgegen. Sie begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für die Wissenschaft, für den Sport und die Gesellschaft. Die dvs verpflichtet sich, auf allen Ebenen Integration und Inklusion zu unterstützen, um Chancengerechtigkeit im Sport zu sichern.
§ 1 Name und Sitz
Die Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs) ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen; Sitz der Vereinigung ist Frankfurt/Main.
§ 2 Ziel und Aufgaben
(1) Die Vereinigung verfolgt das Ziel der Förderung und Weiterentwicklung der Sportwissenschaft. Sie sieht ihre Aufgaben insbesondere in der
- Förderung sportwissenschaftlicher Forschung,
- Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auf der Grundlage berufsethischer Grundsätze,
- Unterstützung der wissenschaftlichen Kommunikation innerhalb und zwischen den Sektionen und Kommissionen,
- Veröffentlichung von Ergebnissen der von ihr veranstalteten Tagungen und Kongresse,
- Förderung des sportwissenschaftlichen Nachwuchses,
- Verleihung von Preisen,
- Stellungnahme zu Fragen von Studium und Lehre der Sportwissenschaft,
- Entwicklung einer zeitgemäßen Personalstruktur im Bereich sportwissenschaftlicher Einrichtungen,
- Vertretung der Belange der Sportwissenschaft im nationalen und internationalen Bereich.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(4) Die Vereinigung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Zur Verfolgung Ihrer Aufgaben und Ziele kann die Vereinigung Mitglied anderer gemeinnütziger Vereine, Verbände und Vereinigungen, rechtsformunabhängig, werden.
§ 3 Gliederung der Vereinigung
(1) Die Vereinigung ist in Sektionen und Kommissionen untergliedert. Ihre Bildung und Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Neugebildete Sektionen und Kommissionen erhalten zunächst den Status „in Gründung“ (i.G.), der durch Beschluss der nächsten Hauptversammlung getilgt werden kann.
(2) Sektionen sind an sportwissenschaftlichen Disziplinen orientierte Untergliederungen, in denen spezifische Fragen des Sports zum Thema wissenschaftlicher Erörterungen gemacht werden.
(3) Kommissionen sind Untergliederungen, die sich mit einzelnen Gegenstandsgebieten des Sports disziplinübergreifend befassen.
(4) Organe der Sektionen und Kommissionen sind die jeweiligen Mitgliederversammlungen sowie die gewählten Sprecher*innen und die jeweiligen Stellvertreter*innen. Die Sektionen und Kommissionen haben die Möglichkeit, einen Sprecher*innenrat zu bilden. Ansprechperson für das Präsidium ist die gewählte Person „Sprecher*in“, welche die Sektion bzw. Kommission auch im Hauptausschuss vertritt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Person als Vertretung für den Hauptausschuss bestimmen.
(5) Sprecher*innen rufen die jeweilige Mitgliederversammlung der Sektion bzw. Kommission in Anlehnung an die Regularien zur Einberufung der Hauptversammlung gem. § 6 ein. Sprecher*innen können in Abstimmung mit dem Präsidium beschließen, die Mitgliederversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Mitglieder abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund (bspw. Pandemie, Naturkatastrophe, o. ä.) vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Mitgliederversammlungen. Die Entscheidung treffen die amtierenden Sprecher*innen jeweils hierzu.
(6) Sprecher*innen werden von der jeweiligen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kandidaturen sollen im Vorfeld schriftlich angezeigt werden. Ist die Amtsperiode abgelaufen, ohne dass neue Sprecher*innen gewählt sind, bleibt der*die bisherige Sprecher*in bis zur Wahl der neu gewählten Person im Amt.
(7) Sektionen und Kommissionen berichten dem Hauptausschuss alle zwei Jahre schriftlich über ihre Aktivitäten.
(8) Das Präsidium und die Hauptversammlung können für bestimmte Fragen ad-hoc-Ausschüsse einsetzen, deren Tätigkeit mit Erledigung ihres Arbeitsauftrages und Vorlage eines Abschlussberichts endet.
(9) Jedes Mitglied kann mehreren Sektionen, Kommissionen oder ad-hoc-Ausschüssen angehören.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder in der Vereinigung können natürliche Personen und Institutionen sein.
(2) Persönliches Mitglied kann werden, wer zu den Themen und zur Weiterentwicklung der Sportwissenschaft beitragen kann oder wer in Lehre oder Forschung in einer sportwissenschaftlichen Einrichtung tätig ist, sportwissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht hat oder einen sportwissenschaftlichen Studienabschluss nachweisen kann.
(3) Institutionelle Mitglieder können in- oder ausländische Körperschaften (z. B. Vereine, Verbände, Vereinigungen) werden, deren Zielsetzung jener der dvs entspricht.
(4) Ehrenmitglieder der dvs können Personen werden, die für die Entwicklung und Förderung der Vereinigung oder der Sportwissenschaft Besonderes geleistet haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Hauptversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Sie haben alle Rechte eines persönlichen Mitglieds.
(5) Auf Beschluss des Präsidiums können weitere Personen Mitglied werden.
(6) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag nach Zustimmung des Präsidiums und Zahlung des Mitgliedbeitrages begründet. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.
(7) Mit der Mitgliedschaft werden die „Berufsethischen Grundsätze für Sportwissenschaftler*innen“ und die darin niedergelegten Verhaltensweisen anerkannt.
(8) Bei vereinigungsschädigendem Verhalten oder einem Verstoß gegen die „Berufsethischen Grundsätze für Sportwissenschaftler*innen“ kann die Aberkennung der Mitgliedschaft durch das Präsidium mit sofortiger Wirkung erfolgen; das Mitglied ist vor der Beschlussfassung durch das Präsidium anzuhören. Bei Beitragsrückständen kann ein Ausschluss zum Jahresende durch das Präsidium erklärt werden.
(9) Entscheidungen des Präsidiums in Fragen der Mitgliedschaft können von der Hauptversammlung oder vom Hauptausschuss nach Einlegung eines schriftlichen Rechtsbehelfs gegenüber dem Präsidium rückgängig gemacht werden; die Aberkennung der Mitgliedschaft im Falle vereinigungsschädlichen Verhaltens bedarf einer 2/3-Mehrheit der auf der Hauptversammlung oder im Hauptausschuss abgegebenen Stimmen.
(10) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe der gezahlten Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen der Vereinigung.
§ 5 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Hauptversammlung,
- der Hauptausschuss,
- das Präsidium (Vorstand).
§ 6 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinigung und findet alle zwei Jahre statt. Sie wird durch das Präsidium unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher schriftlich in Textform einberufen; wahlweise ist auch eine Einladung per E-Mail zulässig, maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied der Vereinigung mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies der Vereinigung mitzuteilen. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung des Briefes bzw. der E-Mail.
(2) Mitglieder haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen, die Aufnahme weiterer Beschlussanträge gemäß § 6 Abs. 6 in die Tagesordnung zu verlangen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Nach Ablauf von spätestens zwei Wochen hat der*die Präsident*in oder die Stellvertretung nach § 26 BGB die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, dies kann elektronisch erfolgen (Veröffentlichung auf der Website), und die einzelnen zur Entscheidung anstehenden Beschlussgegenstände zu formulieren.
(3) Das Präsidium kann beschließen, die Hauptversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Mitglieder abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund (bspw. Pandemie, Naturkatastrophe, Finanzkrise des Vereins o. ä.) vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Hauptversammlungen. Beschlussfassungen in einer virtuellen Hauptversammlung folgen denselben Vorgaben wie bei einer Präsenzversammlung.
(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder oder durch das Präsidium oder durch den Hauptausschuss einzuberufen; dem Antrag sind Begründungen sowie ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen.
(5) Neben der Regelung der vereinsrechtlichen Angelegenheiten hat die Hauptversammlung die Aufgabe, als Diskussionsforum für die in § 2 genannten Aufgaben zu dienen.
(6) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- sie berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung,
- sie beschließt die „Berufsethischen Grundsätze für Sportwissenschaftler*innen“,
- sie wählt das Präsidium und entlastet es nach dem Bericht der Kassenprüfer*innen,
- sie beschließt die Beitragsordnung,
- sie regelt Satzungsfragen,
- sie beschließt die Auflösung der Vereinigung,
- sie bestätigt gemäß § 3 Abs. 1 die Bildung oder Schließung von Sektionen und Kommissionen,
- sie ernennt Ehrenmitglieder gem. § 4 Abs. 4,
- sie wählt die Kassenprüfer*innen sowie bis zu zwei stellvertretende Kassenprüfer*innen gem. § 10.
(7) Bei fristgerechter Einladung ist die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung gegeben. Jedes bei der Hauptversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(8) Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung getroffen und bedürfen der einfachen Mehrheit, sofern nicht in der Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind. Bei den Wahlen zum Präsidium genügt der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; die entsprechenden Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung dem Präsidium zuzuleiten.
(10) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen und dem die Anwesenheitsliste beizufügen ist.
§ 7 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidium sowie den Sprecher*innen der jeweiligen Sektionen, Kommissionen und ad-hoc-Ausschüsse bzw. deren Vertreter*innen nach § 3 Abs. 4.
(2) Der Hauptausschuss berät und entscheidet Grundsatzfragen der Arbeit der Vereinigung zwischen den Hauptversammlungen. Über die Entscheidungen ist in der folgenden Hauptversammlung zu berichten.
(3) Das Präsidium beruft den Hauptausschuss zwischen zwei Hauptversammlungen mindestens einmal ein. Das Präsidium kann beschließen, die Sitzungen des Hauptausschusses virtuell, ohne physische Präsenz der Vertreter*innen abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund (bspw. Pandemie, Naturkatastrophe, Finanzkrise des Vereins o. ä.) vorliegt.
(4) Der Hauptausschuss beschließt in der Regel offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Hauptversammlung können vom Hauptausschuss nur mit einer 2/3-Mehrheit aufgehoben werden.
§ 8 Präsidium (Vorstand)
(1) Das Präsidium besteht aus Präsident*in, Schatzmeister*in (Vizepräsident*in Finanzen) sowie bis zu vier weiteren Vizepräsident*innen.
(2) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ist die Amtsperiode abgelaufen, ohne dass ein neues Präsidium gewählt ist, bleibt das bisherige Präsidium bis zur Wahl der neuen Präsidiumsmitglieder im Amt.
(3) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann der Hauptausschuss auf Antrag des Präsidiums ein Vereinsmitglied wählen, das das freie Amt im Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung wahrnimmt. Scheidet der*die Präsident*in oder Schatzmeister*in während der ersten Hälfte der laufenden Amtszeit aus, ist eine schnellstmögliche Neuwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen; scheidet er*sie in der zweiten Hälfte der laufenden Amtszeit aus, erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds werden durch die verbliebenen Präsidiumsmitglieder übernommen.
(4) Kandidaturen für die Ämter im Präsidium sind spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.
(5) Präsident*in und Schatzmeister*in sind in getrennten Wahlgängen einzeln zu wählen. Die Wahl der vier weiteren Präsidiumsmitglieder erfolgt in der Regel in einem Wahlgang; auf Antrag und mehrheitlichen Beschluss ist getrennt zu wählen.
(6) Präsident*in oder Schatzmeister*in sind berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB zu vertreten. Sie haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Amtspflichten.
§ 9 Ethik-Rat
(1) Der Ethik-Rat ist unabhängig und besteht aus drei Mitgliedern der Vereinigung. Die Mitglieder des Ethik-Rates sollen unterschiedlichen Fachrichtungen angehören; im Ethik-Rat sollte mehr als ein Geschlecht vertreten sein.
(2) Die Mitglieder der Vereinigung wählen die Mitglieder des Ethik-Rates in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlvorschläge können vom Präsidium, den Sektionen und den Kommissionen unterbreitet werden. Das Präsidium organisiert die Wahl des Ethik-Rats mit Unterstützung der Geschäftsstelle. Die gewählten Mitglieder des Ethik-Rats wählen aus ihrer Mitte ein*e Sprecher*in.
(3) Die Mitglieder des Ethik-Rats werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Beendet ein Mitglied des Ethik-Rates seine Tätigkeit oder scheidet aus der Vereinigung aus, bevor seine Amtszeit abgelaufen ist, so benennt das Präsidium ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.
(4) Der Ethik-Rat tritt bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch zusammen. Er kann von jedem Mitglied der Vereinigung vertraulich angerufen werden. Der Ethik-Rat berichtet einmal jährlich dem Präsidium über seine Arbeit.
(5) Der Ethik-Rat hat die Aufgabe, das Präsidium, die Sektionen und die Kommissionen zu generellen und speziellen ethischen Fragen der Sportwissenschaft zu beraten und bei formellen Beschwerden über ein Fehlverhalten die Vorwürfe zu prüfen, gegebenenfalls die Parteien anzuhören und nach Möglichkeit eine Schlichtung herbeizuführen. Er handelt dabei auf der Grundlage der „Berufsethischen Grundsätze für Sportwissenschaftler*innen“ und den darin niedergelegten Verfahrensweisen.
§ 10 Kassenprüfer*innen
(1) Die Hauptversammlung wählt die Kassenprüfer*innen sowie bis zu zwei stellvertretende Kassenprüfer*innen auf zwei Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(3) Scheidet ein*e gewählte*r Kassenprüfer*in während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus und kann nicht durch eine*n gewählte*n Stellvertreter*in ersetzt werden, so kann das Präsidium ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer*innen bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(4) Den Kassenprüfern*innen obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfern*innen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Prüfungsbericht ist in schriftlicher Form der Hauptversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.
§ 11 Geschäftsstelle
Zur Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die aus den Mitteln der Vereinigung finanziert wird. Sie wird von einer vom Präsidium zu bestimmender Person als Geschäftsführer*in verantwortlich geleitet.
§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Näheres regelt die Datenschutzerklärung der dvs.
§ 13 Finanzierung
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird. Er ist zu Beginn eines Jahres zu entrichten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung der Vereinigung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden, die unter Bezeichnung dieses Tagesordnungspunktes zur Beratung einberufen wird und nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so wird mit derselben Tagesordnung eine neue Hauptversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Vereinigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung sportlicher oder sportwissenschaftlicher Aufgaben zu übertragen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (aktuell: 15.01.2024).
In die vorstehende Satzung sind die Änderungen durch die Hauptversammlungen vom 02.10.1980, 08.10.1981, 01.05.1986 und 25.09.1991, 22.09.2003, 23.09.2005, 27.09.2007, 25.09.2013, 30.09.2015 und 28.09.2021 eingeflossen. Sie wurde am 20.09.2023 durch die Hauptversammlung beschlossen.
Beitragsordnung
Die Details der Beitragsordnung finden Sie hier (PDF).