Promotion
Betreuung während der Promotion

Entscheidungen zu besonderen Fragen oder Problemen, die sich im Promotionsprozess ergeben, trifft der zuständige Promotionsausschuss. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden in der Regel durch die Fakultäten/Fachbereiche gewählt. Der Promotionsausschuss regelt Belange der Promotion innerhalb einer/s Fakultät/Fachbereichs (z.B. Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion, die Ernennung von Gutachter*innen, die Besetzung der Kommission für die mündliche Prüfung) und ist für die Durchführung der Promotion verantwortlich. Aufgabe des Ausschusses ist die Kontrolle über die Einhaltung der Promotionsordnung sowie der regelmäßige Bericht an Fakultäts-/Fachbereichsrat über die Entwicklung der Promotionsverfahren. Grundlage der Entscheidungen des Promotionsausschusses ist die Promotionsordnung. Um zur Promotion zugelassen zu werden, ist je nach Promotionsordnung die Benennung einer*s Betreuers*in erforderlich.
Die Zulassungsvoraussetzungen und die Regularien des Zulassungsverfahrens für eine Promotion sind der Promotionsordnung zu entnehmen. Diese sollten Sie gründlich prüfen, um nicht im späteren Verlauf Ihres Promotionsprozesses mit Anforderungen „überrascht“ zu werden. Bei den Zulassungsvoraussetzungen gibt es durchaus unterschiedliche Vorgaben an den Standorten. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (im Fach Sport/Sportwissenschaft) ist aber i.d.R. die Grundvoraussetzung; z.T. muss dieses auch mit der Note „gut“ (oder besser) abgeschlossen worden sein. Da die sportwissenschaftlichen Institute oft größeren Fakultäten/Fachbereichen zugeordnet sind, können auch Absolventen anderer Fächer der Fakultät mit einer entsprechenden Themenstellung im Fach Sportwissenschaft promovieren. Manche Standorte verlangen zusätzliche promotionsvorbereitende Studien oder Ergänzungsleistungen, die durch die Promotionsordnung geregelt sind, eine mindestens zweisemestrige Immatrikulation oder eine formale Anmeldung zur Promotion. Spätestens bei Fertigstellung der Dissertation ist ein Antrag auf Zulassung zur Promotion schriftlich an den Promotionsausschuss (inklusive der diverser Unterlagen und Erklärungen) einzureichen. Der Promotionsausschuss prüft den Antrag und eröffnet ggf. mit der Zulassung zur Promotion das Promotionsverfahren.
Promovierende, die ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben haben, müssen vor der Berechtigung zu einer Promotion die Anerkennung ihres Hochschulabschlusses durch den jeweiligen Promotionsausschuss beantragen. Dieser kann die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen und/oder eine Zusatzprüfung veranlassen und ggf. weitere vorbereitende Studien verlangen. Den genauen Ablauf regelt die Promotionsordnung oder kann beim Promotionsausschuss erfragt werden.
Der Ablauf des Promotionsverfahrens ist in der Promotionsordnung geregelt. Nach Abgabe der Dissertation werden formal die Gutachter/innen durch den Promotionsausschuss bestellt. Dies sind i.d.R. die Hochschullehrer*innen (Prof. oder PD), die die Fertigstellung der Arbeit betreut haben. Innerhalb einer durch die Promotionsordnung vorgegebenen Frist legen die Gutachter*innen dem Promotionsausschuss ihre Gutachten vor, empfehlen (bei entsprechender Qualität) die Annahme der Dissertation und schlagen eine Benotung vor. Es schließen sich dann Zeiträume für eine Auslage der Dissertation in Fakultät/Fachbereich und mögliche Einsprüche an.
Nach endgültiger Annahme der Dissertation lässt der Promotionsausschuss die Promovierenden zur mündlichen Prüfung zu. Hier unterscheidet man zwischen einer Disputation (Kolloquium über die Dissertationsinhalte) und einem Rigorosum (Prüfung im Hauptfach und weiteren Nebenfächern). Eine Disputation dauert bis zu 120 Minuten. Sie wird i.d.R. durch einen Vortrag des Doktoranden zu Ergebnissen und Methoden seiner Forschungsarbeit eingeleitet. Es schließt sich eine Diskussion über den Vortrag und/oder Kolloquium im Promotionsfach an. Ein Rigorosum besteht i.d.R. aus einer Prüfung im Hauptfach und je zwei Nebenfach-Prüfungen. Die Prüfungsinhalte erstrecken sich auf die Forschungsarbeit des Doktoranden, können aber auch darüber hinausgehen und andere Gebiete des Faches berühren.
Nach erfolgreicher Absolvierung der mündlichen Prüfung ist die Promotion noch nicht vollzogen. Erst nach Veröffentlichung der Dissertation (oder anerkanntem Nachweis einer geplanten Publikation; siehe dazu auch hier) wird i.d.R. die Promotionsurkunde durch das Dekanat der Fakultät/des Fachbereichs – meist in einem besonderen Rahmen – übergeben.
Der erworbene Doktorgrad – im Fach Sportwissenschaft meist ein Dr. phil. oder ein Dr. Sportwiss. – kann in besonderen Fällen wie Täuschung, Plagiat etc. auch wieder aberkannt werden. Auch hierzu finden sich Hinweise in der Promotionsordnung.