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24.03.2021 |   News

Kumulative Habilitationen

dvs-Präsidium verabschiedet „Empfehlungen zu kumulativen Habilitationen in der Sportwissenschaft“

Präambel
Grundlage für die Durchführungsbestimmungen und Rahmenvorgaben einer kumulativen Habilitation ist ausschließlich die aktuelle Habilitationsordnung der Universität der zu habilitierenden Person. Falls möglich ist es empfehlenswert, mit der Habilitandin/dem Habilitanden (z. B. durch die Arbeitsbereichsleitung oder eine/n Fachmentor/in) in Anlehnung an die Vorgaben der Universität frühzeitig Zielvereinbarungen schriftlich zu fixieren sowie regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die dvs möchte mit diesen Empfehlungen Orientierung bieten.

Leistungen im Bereich der Forschung

  1. Die kumulative Habilitation soll mindestens 6 Schriften umfassen, die von guten oder sehr guten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurden. Die Zeitschriften sollen einen für das jeweilige Fach ange-messenen Impact-Faktor aufweisen – Ausnahmen sind zu begründen.
  2. Die Habilitandin/Der Habilitand soll bei mindestens 6 Publikationen Erst- oder Letztautorin/-autor sein, davon bei mindestens 3 Publikationen Erstautorin/-autor.
  3. Ein gewichtiger Teil der Schriften soll einem zusammenhängenden Forschungsprogramm entstammen. Die jeweils verfolgten Forschungsfragen sollten sich sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen.
  4. Darüber hinaus sollen einzelne Arbeiten (auch) anderen Forschungsgebieten zuordenbar sein, so dass die Habilitandin oder der Habilitand auch eine gewisse Breite der Qualifikation nachweisen kann.
  5. Bei der Einreichung der kumulativen Habilitation sind, in einer zusammenfassenden Schrift, die Einzelarbeiten kurz darzustellen. Ihr innerer Bezug ist zu verdeutlichen.
  6. Die Schriften der kumulativen Habilitation dürfen nicht unmittelbar der Dissertation entstammen.

Leistungen im Bereich der Lehre
Für die Prüfung der Leistungen im Bereich der Lehre sind Vereinbarungen entlang folgender Kriterien zu treffen:

  1. Die Habilitandin/Der Habilitand soll das erfolgreiche Abhalten von studiengangbezogenen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Summe mindestens 8 Semesterwochenstunden innerhalb von 4 Semestern während der Habilitationsphase nachweisen.
  2. Darüber hinaus soll die Betreuung und Begutachtung von Abschlussarbeiten nachgewiesen werden.
  3. Die Habilitandin/Der Habilitand liefert den Nachweis über den Besuch von anerkannten einschlägigen Fortbildungen zur Lehre.

Weitere Leistungen
Zusätzlich können auch weitere Leistungen berücksichtigt werden. Dazu zählen:

•    im Bereich Forschung:

  • Auszeichnungen und Preise;
  • Einwerbung von Drittmitteln als „Principal-“ oder „Co-Principal-Investigator“ (insbesondere DFG- und/oder BMBF-Anträge);
  • Kongressbeiträge;
  • Nachweis von Tätigkeiten als Gutachter/in;

•    im Bereich Lehre:

  • Auszeichnungen und Preise;
  • Tätigkeit als Prüfer/in;
  • Lehrtätigkeit in sportpraktischen Angeboten;

•    im Bereich der Wissenschaftsgemeinschaft:

  • Beteiligung an der Gremienarbeit des Instituts/Departments bzw. der Fakultät;
  • Übernahme von Ämtern in der akademischen Selbstverwaltung oder in Wissenschafts- bzw. Standesorganisationen;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Mitwirkung bei der Organisation und Ausrichtung von Workshops, Tagungen, Kongressen.

Empfehlungen zu kumulativen Habilitationen in der Sportwissenschaft – verabschiedet vom dvs-Präsidium 23.03.2021

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22145 Hamburg


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Mobil: (0151) 42 444 252
E-Mail: info[at]sportwissenschaft.de

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