Neue Regelungen für Aufenthalte ausländischer Forscher in Europa
Optimiertes Zulassungsverfahren für Forschungseinrichtungen
Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung fristgerecht in nationales Recht umsetzt.
Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Die Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Sie sieht vor, das Verfahren zur Zulassung von Drittstaats-Forschern in der Europäischen Union nach einem besonderen, dreistufigen Verfahren zu regeln und den in diesem Verfahren zugelassenen Forschern bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, Arbeitsbedingungen, sozialen Sicherheit, Besteuerung etc. und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen.
Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich in drei Schritte:
- Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher, wozu die Forschungseinrichtung erst durch die Anerkennung befugt wird, und
- Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) auf Antrag des Forschers.
Forscher aus Nicht-EU-Staaten mussten bislang für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18 Aufenthaltsgesetz) beantragen. Die Ausländerbehörde prüfte in diesem Zusammenhang in jedem Einzelfall, ob für die Beschäftigung des Forschers ein entsprechender Bedarf vorhanden war und er die geforderte fachliche Qualifikation erfüllte. In dem besonderen Zulassungsverfahren soll künftig die Expertise der Forschungseinrichtungen genutzt werden, da diese im Gegensatz zu Ausländerbehörden eher geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen.
Hat ein Forscher mit einer dafür anerkannten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen, kann er unter Vorlage dieser Vereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für Forscher beziehungsweise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis "Forscher" nach - 20 Aufenthaltsgesetz beantragen. Die Ausländerbehörde prüft dann in der Regel lediglich, ob der Forscher die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Erfüllen der Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit etc.) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt.
Eine öffentliche oder private Einrichtung, die im Inland Forschung betreibt, kann auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EUStaaten anerkannt werden. Für die Anerkennung der Forschungseinrichtung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, bei dem der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Antragsformular und nähere Informationen zur "Anerkennung von Forschungseinrichtungen" enthält die Internetseite des Bundesamtes www.bamf.de/forschungsaufenthalte
Weitere Informationen bietet auch der Flyer "Forschungsaufenthalte in Deutschland" (PDF).